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Die Scheidung online

Zugewinnausgleich

Häufig haben beide Eheleute während der Dauer der Ehe Vermögen hinzu gewonnen, es wurde Geld angespart oder eine Eigentumswohnung erworben.



Die familienrechtlichen Vorschriften gehen davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute gleichwertig an dem Vermögenszuwachs während der Dauer der Ehe teilhaben.



In den Fällen, in denen – pauschal gesprochen – die Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung reicher sind als bei ihrer Heirat ist daher auf Antrag eines Ehegatten ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist zunächst erforderlich, dass bei beiden Eheleuten das Anfangsvermögen und das Endvermögen berechnet wird. Bei jedem Ehegatten muss der während der Ehe eingetretene Zuwachs des Vermögens bestimmt werden. Zur Berechnung muss dann vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen werden. Das Endvermögen ist das Vermögen, dass der Ehegatte am Ende der Ehe hat, hierbei ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den jeweils anderen Ehegatten entscheidend.

Beispiel:


Der Ehemann hatte zum Zeitpunkt der Heirat keinerlei Vermögen und auch keine Schulden, am Ende hatte er ein Vermögen in Höhe von EUR 100.000,00. Die Ehefrau hatte weder bei der Eheschließung noch bei Beendigung der Ehe irgendwelches Vermögen. In diesem – einfach gelagerten – Fall beträgt der Zugewinn des Ehemannes EUR 100.000,00, sodass er EUR 50.000,00 an seine Ehefrau als Zugewinnausgleich zu bezahlen hat.



Bei längerer Ehedauer ist die eingetretene Inflation zu berücksichtigen, ein Anfangsvermögen aus dem Jahre 1980 in Höhe von DM  20.000,00 wird daher auf die heute bestehende Kaufkraft hochgerechnet.



Falls ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung Schulden hatte so wird sein Anfangsvermögen mit diesen Verbindlichkeiten in Ansatz gebracht. Zum Endvermögen gehört das gesamte Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorhanden ist, wobei entsprechende Schulden in Abzug zu bringen sind. Wer also zu Beginn der Ehe EUR 10.000,00 Schulden und am Ende eine Vermögen von EUR 50.000,00 hat erzielte in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von EUR 60.000,00.



Bei der Berechnung des Endvermögens ist es völlig unerheblich, woher dieses Endvermögen stammt, ob aus Ersparnissen, Erbschaften, Lottogewinn etc.



Beim Anfangsvermögen wird das Vermögen in Ansatz gebracht, das bei Begin der Ehe vorhanden war. Besonders wichtig ist, dass bestimmte Vermögenspositionen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, obwohl es erst während der Ehe erworben wurde. Dies betrifft insbesondere Schenkungen und Erbschaften.

 

Beispiel:


Beide Ehegatten haben zu Begin der Ehe keinerlei Vermögen. Die Ehefrau erbt 5 Jahre nach der Eheschließung EUR 100.000,00, die durch Zinsen am Ende der Ehe 120.000,00 wert sind. Das Endvermögen der Ehefrau beträgt EUR 120.000,00, die Erbschaft mit EUR 100.000,00 wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (obwohl sie zum Zeitpunkt der Eheschließung kein Vermögen hatte!).



Der Ehemann hat aufgrund eigener Erwerbstätigkeit und Ersparnisse ein Vermögen in Höhe von EUR 200.000,00 angesammelt, sein Anfangsvermögen ist EUR 0,00.



Der Zugewinn der Ehefrau beträgt also EUR 20.000,00, derjenige des Ehemannes EUR 200.000,00. Dies ergibt ein Zugewinn von EUR 180.000,00 von dem der Ehemann EUR 90.000,00 an die Ehefrau zu bezahlen.



Wichtig: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von drei Jahren nach seiner Entstehung, in aller Regel also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidungsurteils. Aus diesem Grunde ist es wichtig, einen Zugewinnausgleich rechtzeitig geltend zu machen.



Ein Zugewinnausgleich ist dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, wenn durch einen Ehevertrag beiderseits auf Zugewinnausgleich verzichtet wird oder die Eheleute sich einig sind, dass ein Zugewinnausgleich nicht durchgeführt werden soll.

 

Über RA Martin Grüninger

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Ich bin seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und auf diesem Rechtsgebiet qualifiziert und erfahren, habe sehr viele familienrechtliche Verfahren bearbeitet, nach Angaben meiner Mandanten zu deren voller Zufriedenheit. Die "Scheidung online" ist ein Angebot für ein unkompliziertes und stressfreies Scheidungsverfahren, es wird zahlreich genutzt. Meine Tätigkeit übe ich mit zwei weiteren Rechtsanwälten und einem Steuerberater aus.  Ich bin Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

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