Durch Erwerbstätigkeit wird in aller Regel eine Anwartschaft auf spätere Rentenzahlungen erworben, bei abhängig beschäftigten in der Regel durch Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung, bei Selbständigen beispielsweise durch Zahlungen an berufständische Versorgungswerke oder durch Abschluss privater Rentenversicherungen.
Die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden bei jeder Scheidung zwingend durchgeführt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag rechtswirksam ausgeschlossen wurde und der Scheidungsantrag frühestens ein Jahr nach Abschluss des Ehevertrages gestellt wurde.
Grundsätzlich sind alle Ansprüche aus den Rentenversicherungen einzubeziehen, ebenso beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Ansprüche aus einer Risterrente, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Anwartschaften aus berufständischen Versorgungswerken etc. Lebensversicherungen werden häufig mit dem Zugewinn ausgeglichen. Nur Lebensversicherungen, bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird fallen in den Versorgungsausgleich.
Nach Einreichung eines Scheidungsantrages werden vom Familiengericht Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt, die von beiden Ehegatten auszufüllen sind. Das Familiengericht holt dann die entsprechenden Auskünfte von den Rentenversicherungsträgern ein und berechnet die entstandenen Rentenanwartschaften. Entscheidend ist hier die Ehezeit, also die Zeit vom ersten des Monats der Eheschließung bis zu dem Monat, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.
Beispiel:
Bei einer Eheschließung am 17.12.1998 und der Zustellung des Scheidungsantrages am 27.03.2006 ist die Ehezeit für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 28.02.2006. Dies bedeutet, dass auch bei längerem Getrenntleben höhere Rentenanwartschaften auszugleichen sind, entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Trennung sondern der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages!
Im Zusammenhang mit der Scheidung wird dann vom Rentenversicherungskonto des Ausgleichspflichtigen Anwartschaften auf das Rentenversicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragen. Dies hat Konsequenzen erst dann, wenn Altersrente bezogen wird.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann erhebliche finanzielle Konsequenzen für die Zeit ab der Verrentung nach sich ziehen, das Verfahren ist kompliziert und teilweise schwer zu durchschauen. Bei jedem Scheidungsverfahren ist daher unbedingt erforderlich, dass vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs die Berechnungen genau kontrolliert werden.
Teilweise benötigen die Rentenversicherungsträger erhebliche Zeiten, um alle Rentenanwartschaften zu berechnen. Falls ein Scheidungsverfahren schnell durchgeführt werden soll empfiehlt es sich, bereits während der notwendigen einjährigen Trennungszeit einen sogenannten Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Hierbei werden alle zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt, die notwendigen Auskünfte können dann schneller erfolgen.
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