Die Frage der Abstammung ist – rechtlich – insbesondere bei Unterhaltsverpflichtungen sowie für erbrechtlicher Fragen von Bedeutung.
In aller Regel einfach zu bestimmen ist die Mutter: dies ist die Frau, die das Kind geboren hat. Besondere Probleme können sich ergeben im Zusammenhang mit „künstlicher Befruchtung“ bzw. „Leihmutterschaft“. In diesen Fällen ist für die Mutterschaft alleine die Geburt entscheidend, die „genetische Mutter“ ist nicht mit dem Kind verwandt, das von einer anderen Frau geboren wird.
Größere Schwierigkeiten bereitet in aller Regel die Vaterschaftsfeststellung.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist der Ehemann – rechtlich – der Vater des Kindes, solange nicht das Gegenteil gerichtlich festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann als Vater überhaupt nicht in Betracht kommt, beispielsweise weil er eine längere Haftstrafe verbüßt. War die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, so gilt der Mann als Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Vaterschaftsanerkennung erfolgt in aller Regel beim Jugendamt und kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Die Anerkennung ist erst dann wirksam, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung erteilt hat. Falls diese Zustimmung verweigert wird hat der Vater nur die Möglichkeit, in einem gesonderten Verfahren die Vaterschaft auch gegen den Willen der Mutter feststellen zu lassen.
Häufiger ist jedoch die sogenannte Vaterschaftsanfechtungsklage, bei der die Vaterschaft vor dem Familiengericht angefochten wird. Klagebefugt sind der Mann, der als Vater des Kindes gilt, die Mutter und auch das Kind. Seit neuerer Zeit kann auch der Mann klagen, der glaubt, der biologische Vater und Erzeuger des Kindes zu sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kind der rechtliche Vater nicht in einer familiären Beziehung leben, sodass eine intakte familiäre Beziehung nicht zerstört werden kann.
Wichtig: Eine Vaterschaftsanfechtungsklage kann nur zwei Jahre ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Die Anfechtungsfrist für ein Kind beginnt nicht vor dessen Volljährigkeit zu laufen und auch vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind die Umstände erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
In aller Regel wird bei Vaterschaftsanfechtungsklagen ein DNA- oder Blutgruppengutachten eines Sachverständigen eingeholt. Es besteht insoweit eine Mitwirkungspflicht aller Beteiligten, sodass eine Blutentnahme ggf. auch gegen den Willen durchgeführt werden kann.
Mit dem am 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetz zum leichteren Nachweis der Vaterschaft wird die Rechtsposition vieler Männer gestärkt. Künftig kann bei begründeten Zweifeln an der Vaterschaft der Kinder ein Gentest auch gegen den Willen der Mutter des Kindes durchgesetzt werden. Die Mütter müssen in diese Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme von DNA-Proben dulden. Die Neuregelung sieht darüber hinaus vor, dass Männer selbst dann noch rechtliche Väter bleiben können, wenn sie nicht die biologischen Väter sind. Wie die Konstellation biologischer Vater, rechtlicher Vater und Mutter funktionieren wird ist spannend.
Heimliche Vaterschaftstest, die nun unnötig werden, bleiben weiterhin verboten und ohne Beweiskraft vor Gericht.
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