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Die Scheidung online

Ehewohnung/Hausrat

Ehewohnung

Falls die Eheleute sich nicht einigen können, wer nach der Trennung weiterhin in der Ehewohnung verbleiben soll kann für die Dauer des Getrenntlebens eine vorläufige Wohnungszuweisung erfolgen, wenn dadurch eine „unbillige Härte“ vermieden wird. Für die Zeit nach der Scheidung regelt das Gericht die Verhältnisse an der Ehewohnung auf Antrag eines Ehegatten endgültig.



Hierbei wird grundsätzlich nach Billigkeitsgesichtspunkten entschieden. Berücksichtigt wird insbesondere das Interesse von minderjährigen Kindern, die möglichst in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben sollen. Weitere Kriterien sind beispielsweise auch die Entfernung zum Arbeitsplatz und die entsprechenden finanziellen Möglichkeiten der Eheleute.



Falls es sich bei der ehelichen Wohnung um eine Mietwohnung handelt kann das Gericht bestimmen, dass das Mietverhältnis mit einem Ehegatten alleine fortgesetzt wird oder sogar neu begründet wird, ohne dass hierfür die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.



Falls es sich um eine Eigentumswohnung handelt ist regelmäßig die Frage einer Nutzungsentschädigung zu klären, die sich in aller Regel auf die Hälfte der ortsangemessenen Miete beläuft.



Bei Uneinigkeit zwischen den Eheleuten kann daher sowohl während der Dauer des Getrenntlebens als auch für die Zeit nach der Scheidung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

 

Hausrat


Sollte es hier zu Streitigkeiten kommen kann sowohl für die Dauer des Getrenntlebens eine vorläufige Regelung getroffen werden, endgültige Regelungen sind für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung vorgesehen.



Grundsätzlich ist eine streitige Hausratsaufteilung für alle Beteiligten sehr unangenehm. Sollte dies dennoch nicht zu vermeiden sein empfiehlt sich für die Eheleute, den Hausrat genau aufzulisten, wertmäßig zu bestimmen und zumindest zu versuchen, eine Einigung ohne gerichtliche Hilfe zu erzielen. Ein Streit um jede Kaffeetasse lohnt sich nicht!



In aller Regel haben Hausratsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, bei diesem auch zu verbleiben. Hausratsgegenstände, die im Miteigentum beider Ehegatten stehen werden – falls keine Einigung erzielt werden kann – vom Familienrichter gerecht und zweckmäßig verteilt. In beiden Fällen sind jeweils Ausgleichszahlungen möglich.



Zum Hausrat zählen insbesondere die Wohnungseinrichtung sowie Geschirr und Besteck. Nicht zum Hausrat gehören persönliche Kleidungstücke, Schmuck etc. Ebenso wenig gehören dazu Gegenstände, die ausschließlich für persönliche oder berufliche Zwecke eines der Ehegatten bestimmt sind, beispielsweise die private Schallplattensammlung oder Messgeräte eines Elektrotechnikers.



Ein Pkw gehört dann zum Hausrat, wenn es sich um ein Familienfahrzeug gehandelt hat, das überwiegend für familiäre Zwecke benutzt wurde und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten diente. Hier sind jedoch teilweise schwierige Abgrenzungen gegeben.


Durch die Eheschließung verändert sich die Eigentümerstellung an Hausratsgegenständen nicht, wird ein Hausratsgegenstand während der Ehe ersetzt besteht auch dann die Eigentümerstellung fort: Wenn beispielsweise die Ehefrau eine Geschirrspülmaschine einbringt und diese während der Ehe durch eine neue Maschine ersetzt werden muss, wird die Ehefrau Eigentümerin der neuen Geschirrspülmaschine, unabhängig davon, wer die Maschine bezahlt hat.

 

Über RA Martin Grüninger

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Ich bin seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und auf diesem Rechtsgebiet qualifiziert und erfahren, habe sehr viele familienrechtliche Verfahren bearbeitet, nach Angaben meiner Mandanten zu deren voller Zufriedenheit. Die "Scheidung online" ist ein Angebot für ein unkompliziertes und stressfreies Scheidungsverfahren, es wird zahlreich genutzt. Meine Tätigkeit übe ich mit zwei weiteren Rechtsanwälten und einem Steuerberater aus.  Ich bin Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins.

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