Für bestimmte Vereinbarungen ist eine notarielle Beurkundung eines Ehevertrags erforderlich, insbesondere bei Vereinbarungen
- den Versorgungsausgleich
- den Zugewinnausgleich
- der Gütertrennung
- bei Übertragung von Grundstücken und Eigentumswohnungen
- u.a.
Durch die notarielle Beurkundung soll eine ausreichende Beratung der Eheleute sichergestellt sein, werden die oben genannten Vereinbarungen ohne notarielle Beurkundung geschlossen sind sie unwirksam.
Bei einer notariellen Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleich ist zu beachten, dass dieser erst dann Gültigkeit erlangt, wenn zwischen der notariellen Vereinbarung und der Stellung des Scheidungsantrags mindestens ein Jahr vergangen ist.
Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt, Regelungen über die Verteilung des Hausrats und über die Zuweisung der ehelichen Wohnung können ohne notarielle Beurkundung geschlossen werden. Insbesondere bei Vereinbarungen über den Unterhalt empfiehlt sich jedoch eine ausführliche und sorgfältige rechtliche Beratung.
Grundsätzlich gilt zwar Vertragsfreiheit, bei Eheverträgen hat die Rechtsprechung jedoch deutliche Grenzen gesetzt. Ein Ehevertrag darf weder gegen ein gesetzliches Verbot, noch gegen die „guten Sitten“ verstoßen, bspw. einen der Ehegatten unangemessen benachteiligen. Ein Ehevertrag darf auch keine Regelung enthalten, die zu Lasten nicht am Vertrag beteiligter Dritter gehen.
In der Rechtsprechung wurden Eheverträge häufig dann als unwirksam erklärt, wenn ein wirtschaftlich dominierender Ehegatte dem anderen seinen Willen aufgezwängt und der schwächere Ehegatte dadurch einseitig benachteiligt wurde. Besonders kritisch werden Verträge geprüft, die zu einer Zeit abgeschlossen wurden, in der die Ehefrau schwanger war.
Die Familiengerichte können und müssen Eheverträge auf eine eventuelle Sittenwidrigkeit prüfen. Man kann sich nicht auf die Gültigkeit eines Ehevertrages in jedem Falle verlassen.
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