Die deutsche Gerichte sind für Scheidungen und andere familienrechtliche Streitigkeiten jedenfalls dann zuständig, wenn einer der beiden Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt unabhängig vom Aufenthaltsort oder wenn beide Eheleute zu Beginn des Verfahrens in Deutschland leben, dann auch unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage des anwendbaren Scheidungsrecht, hierbei ist auf eine entsprechende Reihenfolge zu achten:
- Bei gleicher Staatsangehörigkeit kommt das Familienrecht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zur Anwendung. Zwei italienische Staatsangehörige werden nach italienischem Familienrecht in Deutschland geschieden.
- Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem die beiden Eheleute ihren Wohnsitz haben: Eine Französin und ein Schweizer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben werden nach deutschem Recht geschieden.
- Haben die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und wohnen Sie nicht mehr beide im selben Land, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten: ein Italiener und ein Deutscher lebten zuletzt in Italien, die deutsche Ehefrau und beantragt in Deutschland die Scheidung, hier wird nach italienischem Recht geschieden!
- Richtig schwierig wird es, wenn Eheleute mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in einem dritten Staat gelebt haben und beide in ihr Heimatland oder in einen weiteren Staat umgezogen sind. Ein französischer Ehemann und eine deutsche Ehefrau haben in Italien gelebt, beide kehren nach der Trennung in ihr Heimatland zurück. In diesem Fall ist zu prüfen, zu welchem der drei Staaten die engsten Verbindungen bestehen. Hier empfiehlt es sich auch zu Beginn der Ehe durch einen notariellen Ehevertrag eine sogenannte „Rechtswahl“ vorzunehmen. Beide Ehegatten könnten also vertraglich vereinbaren, dass im Falle einer Scheidung deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
Ähnlich schwierig ist die Bestimmung der Frage des anzuwendenden Rechts bei allen anderen streitigen Fragen: Sorge- und Umgangsrecht, Unterhaltszahlungen etc.
Binationale Ehe


